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Was ein Zahlungsweg wirklich kostet
Die Gebührenspalte deutscher Zahlungstabellen ist langweilig, weil dort fast überall eine Null steht. Der Preis eines Zahlungswegs steht woanders: in der Richtung, in der er funktioniert, und in der Zeit, die das Geld auf dem Rückweg braucht.
Bei den gelesenen Anbietern trägt praktisch jede Zeile den Vermerk, dass keine Gebühr anfällt, für Ein- und Auszahlung gleichermaßen. Ein Anbieter damit zu bewerben, dass er nichts berechnet, ist deshalb ungefähr so unterscheidend wie der Hinweis, dass er eine Website hat.
Die Ausnahme lohnt den Blick. Interwetten behält sich in den eigenen Geschäftsbedingungen eine Verwaltungsgebühr von bis zu fünf Prozent auf alle Ein- und Auszahlungen vor und nennt im eigenen Magazin zwei Prozent auf Auszahlungen per Visa. Wo eine Prozentzahl existiert, steht sie geschrieben. Suche sie, bevor du annimmst, es gebe keine.
Viele Schienen gehen nur hinein. Klarna mit der SOFORT Überweisung zahlt bei keinem der gelesenen Betreiber aus, und beide Konzerne in der Stichprobe sagen das unabhängig voneinander. Apple Pay und Google Pay ebenso wenig. Bei Trustly widersprechen sich die Anbieter sogar untereinander: Löwen Play führt die Schiene als Auszahlungsweg, BingBong markiert sie ausdrücklich mit keine Auszahlung.
Wo eine Schiene nicht zurückzahlt, fällt das Geld auf die Banküberweisung zurück, und die ist in beide Richtungen die langsamste. Eine Einzahlung, die in einer Sekunde ankommt, kann also die Auszahlung mit den meisten Werktagen nach sich ziehen. Das ist der Preis, und er steht in keiner Gebührenspalte.
PayPal ist in dieser Stichprobe der einzige Weg, der überall auch zurückzahlt. Der Grund liegt übrigens nicht im deutschen Glücksspielrecht: PayPal führt Glücksspiel in den eigenen Nutzungsrichtlinien als zustimmungspflichtige Tätigkeit und erlaubt sie nur dort, wo sie rechtlich zulässig ist.
§ 6a Abs. 6 S. 3 GlüStV verlangt, dass nach einer Änderung der Zahlungs-, Bank- oder Kontodaten neu verifiziert wird, und bis dahin darf nur auf die vorher hinterlegten Daten ausgezahlt werden. Der Weg hinein bestimmt damit weitgehend den Weg hinaus.
Vor abgeschlossener Verifizierung ist eine Auszahlung ohnehin ausgeschlossen, § 6a Abs. 4. Wer also am Auszahlungstag zum ersten Mal an seine Ausweisdaten denkt, hat die Wartezeit schon eingebaut.
Vertraglich wird es zusätzlich eng. Löwen Play lässt einen Wechsel der Einzahlungsmethode nur zu, solange das Guthaben höchstens fünf Euro beträgt. BingBong besteht darauf, dass der Name auf dem Zahlungskonto derselbe ist wie der auf dem Spielkonto, beruft sich dafür auf das Geldwäschegesetz und droht mit Sperre. Zahlungen von fremden Konten sind damit keine Grauzone, sondern ein Sperrgrund.
Kein deutscher Betreiber veröffentlicht einen gemessenen Auszahlungswert. Veröffentlicht werden Freigabefenster, also Zusagen, und die widersprechen sich gelegentlich sogar auf derselben Domain: JackpotPiraten nennt auf der Startseite ein anderes Fenster als in der eigenen Hilfe.
Belastbar ist deshalb nur eine Summe aus zwei Posten: die Freigabe beim Betreiber plus die Laufzeit der Bank. Löwen Play beschreibt die Freigabe in der Regel am folgenden Werktag und dazu bis zu drei Werktage Banklaufzeit. Rechne so, mit der oberen Kante beider Posten, und du wirst selten enttäuscht.
Und misstraue jeder Minutenangabe für diesen Markt. Sie kann hier niemand belegen, weil niemand sie erhebt.
giropay ist Ende 2024 eingestellt worden. Wo der Name noch im Fließtext einer Anbieterseite steht, ist das ein nicht aktualisierter Text und keine verfügbare Schiene. Wero läuft in Deutschland als Verfahren, ist aber bei keinem gelesenen Lizenznehmer im Angebot, und Nachfolger eines Verfahrens zu sein bedeutet nicht, für Glücksspiel akzeptiert zu werden.
Kryptowährungen bietet ebenfalls keiner der erlaubten Anbieter an. Wichtig ist, den Grund richtig zu benennen: Ein gesetzliches Kryptoverbot enthält der Glücksspielstaatsvertrag nicht. Was wirkt, sind das verifizierte Spielkonto nach § 6a und die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz, auf die sich die Betreiber selbst berufen.
Umgekehrt kann eine ganz gewöhnliche Karten- oder Banküberweisung schlicht scheitern. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV erlaubt der Aufsicht, Zahlungsdienstleistern die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, nachdem sie ein Angebot öffentlich benannt hat. Eine abgelehnte Zahlung ist dann kein technischer Fehler, sondern eine Auskunft über die Gegenseite.